Beitrags- und Finanzordnung



§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert werden.

  2. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen. Für den Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2 Haushaltsplan
  1. Für jedes Geschäftsjahr muss von den Vorständen ein Haushaltsplan erstellt werden.

  2. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis Ende November für das folgende Jahr fertigzustellen.

  3. Der Gesamtverein umfasst folgende Ein- und Ausgabenbereiche. Diese sind in der BWA und im Haushaltsplan wiederzufinden.

  4. Einnahmen:
    • Aufnahmegebühren
    • Beiträge
    • Spenden

    • Ausgaben:
    • Löhne & Gehälter
    • Fortbildung & Lizenzen
    • Geräte, Material & Bekleidung
    • Kosten Veranstaltungen
    • Betriebskosten

  5. Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendigen Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.

  6. Der Haushaltsplan des Gesamtvereins wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

§ 3 Kassenführung und Zahlungsverkehr
  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Vereinskonto und vorwiegend bargeldlos abgewickelt. Auszahlungen erfolgen als Gutschrift zum Konto des Begünstigten. Einzahlungen werden per Überweisung oder direkt bei der kontoführenden Bank auf das Vereinskonto vorgenommen.

  2. Aus- und Einzahlungen werden durch den Kassenwart nur in begründeten Einzelfällen über die Barkasse vorgenommen.

  3. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
§ 4 Verwendung der Mittel
  1. Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  3. Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden.

  4. Sofern Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung des satzungsmäßig zuständigen Organs erforderlich. Der Geschäftsabschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten.

  5. In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist. Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben.
§ 5 Inventar
  1. Zur Erfassung des Inventars (wenn vorhanden) ist von der Verwaltung und den Abteilungen ein Inventar-Verzeichnis anzulegen und an die Geschäftsstelle zu übergeben

  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

  3. Die Inventarliste muss mindestens enthalten:
    • Anschaffungsdatum
    • Bezeichnung des Gegenstandes
    • Anschaffungs- oder Zeitwert
    • Aufbewahrungsort
    • Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

  4. Zum Haushaltsplanentwurf ist eine Inventarliste vorzulegen, die dann im Gesamtverzeichnis der Geschäftsstelle jährlich aktualisiert wird.

  5. Sämtliche in der Vereinigung vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Geräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

  6. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 6 Beiträge
  1. Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt für Mitglieder 25 EUR.

  2. Die laufenden Beiträge der Mitglieder setzten sich aus dem Grundbetrag und einer zusätzlichen Pauschale gestaffelt nach Menge der monatlichen Abgaben von Cannabis zusammen.

  3. Die festgesetzten Beträge treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung (09.05.2024) zum 01.06.2024 in Kraft.

  4. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat bargeldlos zu erfolgen. Die Beiträge werden mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen oder durch die Einrichtung eines Dauerauftrages überwiesen. Bei Eintritt haben Mitglieder die Möglichkeit, den Eintrittsbeitrag + die erste monatliche / jährliche Rate vor Ort mit Karte zu zahlen.

  5. Bei Einzug des Beitrages durch das Lastschriftverfahren hat das Mitglied sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE15GSC00002702119 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) bei Eintritt bzw. jährlich zum 1. Januar oder monatlich zum 1. jeden Monats ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt und widerrufen werden.

  6. Sollte ein Mitglied seinen monatlich vereinbarten Rahmen nicht vollständig in Anspruch nehmen, kann das restliche Kontingent in den Folgemonat übertragen werden. In diesem Fall besteht das Kontingent aus dem vereinbarten Rahmen + dem übertragenen. Wird das übertragene Kontingent nicht im Folgemonat aufgebraucht, verfällt dieser. Die maximale Abgabemenge von 50g im Monat ist davon nicht betroffen.

  7. Eine Änderung der Beitragsklasse kann maximal einmal pro Monat erfolgen. Eine Reduzierung der Beitragsklasse ist ab dem Folgemonat möglich. Eine Erhöhung kann, nach Berücksichtigung der Kapazitäten, im laufenden Monat stattfinden.

  8. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen und muss bis zum jeweiligen Zeitpunkt auf das Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

  9. Solange ein Mitglied sich in Verzug befindet, kann der Verein die Ausgabe von Cannabis unterbieten.

  10. Für Beiträge, die gemahnt werden müssen, wird eine Mahngebühr in Höhe von 2,00 € erhoben. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

  11. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

  12. Für zusätzliche Angebote (Präventionsschulungen u. ä.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.

  13. Veränderungen der persönlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen.

  14. Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat. Der Vereinsaustritt ist nur entspr. § 6 der Satzung möglich.

  15. Die festgesetzten Beträge treten am 01.06.2024 in Kraft.

Beitragskonto:
Bank: Sparkasse Pforzheim Calw
IBAN: DE24 6665 0085 0005 5910 40
BIC: PZHSDE66XXX


§ 7 Datenverarbeitung
  1. Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.

§ 8 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten
  1. Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.06.2024 in Kraft.


Der Vorstand