§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie
regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren
und Umlagen. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert werden.
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu
führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis
zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen. Für den
Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 2 Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr muss von den Vorständen ein Haushaltsplan
erstellt werden.
Die Haushaltsplanentwürfe sind bis Ende November für das folgende
Jahr fertigzustellen.
Der Gesamtverein umfasst folgende Ein- und Ausgabenbereiche.
Diese sind in der BWA und im Haushaltsplan wiederzufinden.
Einnahmen:
Aufnahmegebühren
Beiträge
Spenden
Ausgaben:
Löhne & Gehälter
Fortbildung & Lizenzen
Geräte, Material & Bekleidung
Kosten Veranstaltungen
Betriebskosten
Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendigen
Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder
außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.
Der Haushaltsplan des Gesamtvereins wird der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
§ 3 Kassenführung und Zahlungsverkehr
Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Vereinskonto und
vorwiegend bargeldlos abgewickelt. Auszahlungen erfolgen als
Gutschrift zum Konto des Begünstigten. Einzahlungen werden per
Überweisung oder direkt bei der kontoführenden Bank auf das
Vereinskonto vorgenommen.
Aus- und Einzahlungen werden durch den Kassenwart nur in
begründeten Einzelfällen über die Barkasse vorgenommen.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der
Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die
Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. Bei
Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege
vermerkt werden.
§ 4 Verwendung der Mittel
Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind
gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz
verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie
können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden
persönlich haftbar gemacht werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten
ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten
Haushaltsplan gebunden.
Sofern Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein
über das Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung des
satzungsmäßig zuständigen Organs erforderlich. Der
Geschäftsabschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten.
In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im
Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung
vorhanden ist. Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder
Streichung anderer vorgesehener Ausgaben.
§ 5 Inventar
Zur Erfassung des Inventars (wenn vorhanden) ist von der
Verwaltung und den Abteilungen ein Inventar-Verzeichnis anzulegen
und an die Geschäftsstelle zu übergeben
Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch
bestimmt sind.
Die Inventarliste muss mindestens enthalten:
Anschaffungsdatum
Bezeichnung des Gegenstandes
Anschaffungs- oder Zeitwert
Aufbewahrungsort
Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
Zum Haushaltsplanentwurf ist eine Inventarliste vorzulegen, die
dann im Gesamtverzeichnis der Geschäftsstelle jährlich aktualisiert
wird.
Sämtliche in der Vereinigung vorhandenen Werte (Barvermögen,
Inventar, Geräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei
ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung
zufielen.
Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst
gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse
zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg
vorzulegen.
§ 6 Beiträge
Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt für Mitglieder 25 EUR.
Die laufenden Beiträge der Mitglieder setzten sich aus dem
Grundbetrag und einer zusätzlichen Pauschale gestaffelt nach Menge
der monatlichen Abgaben von Cannabis zusammen.
Die festgesetzten Beträge treten mit Beschluss der
Mitgliederversammlung (09.05.2024) zum 01.06.2024 in Kraft.
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat bargeldlos zu erfolgen. Die
Beiträge werden mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen
oder durch die Einrichtung eines Dauerauftrages überwiesen. Bei
Eintritt haben Mitglieder die Möglichkeit, den Eintrittsbeitrag +
die erste monatliche / jährliche Rate vor Ort mit Karte zu zahlen.
Bei Einzug des Beitrages durch das Lastschriftverfahren hat das
Mitglied sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende
Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den
Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID
DE15GSC00002702119 und der Mandatsreferenz (interne
Vereins-Mitgliedsnummer) bei Eintritt bzw. jährlich zum 1. Januar
oder monatlich zum 1. jeden Monats ein. Fällt dieser nicht auf einen
Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden
Bankarbeitstag.
Die Einzugsermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt
und widerrufen werden.
Sollte ein Mitglied seinen monatlich vereinbarten Rahmen nicht
vollständig in Anspruch nehmen, kann das restliche Kontingent in den
Folgemonat übertragen werden. In diesem Fall besteht das Kontingent
aus dem vereinbarten Rahmen + dem übertragenen. Wird das übertragene
Kontingent nicht im Folgemonat aufgebraucht, verfällt dieser. Die
maximale Abgabemenge von 50g im Monat ist davon nicht betroffen.
Eine Änderung der Beitragsklasse kann maximal einmal pro Monat
erfolgen. Eine Reduzierung der Beitragsklasse ist ab dem Folgemonat
möglich. Eine Erhöhung kann, nach Berücksichtigung der Kapazitäten,
im laufenden Monat stattfinden.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der
Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen und muss bis zum jeweiligen
Zeitpunkt auf das Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der
Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen,
befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie
eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für
den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied
dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
Solange ein Mitglied sich in Verzug befindet, kann der Verein die
Ausgabe von Cannabis unterbieten.
Für Beiträge, die gemahnt werden müssen, wird eine Mahngebühr in
Höhe von 2,00 € erhoben. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu €
50,00 je Einzelfall verhängen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu
ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und
/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Für zusätzliche Angebote (Präventionsschulungen u. ä.) gelten
gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
Veränderungen der persönlichen Verhältnisse sind unverzüglich
mitzuteilen.
Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat. Der Vereinsaustritt ist
nur entspr. § 6 der Satzung möglich.
Die festgesetzten Beträge treten am 01.06.2024 in Kraft.
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung.
Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name, Adresse,
Geburtsdatum und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der
DSGVO gespeichert.
§ 8 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.06.2024 in Kraft.