Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Goldstadt CSC. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". Danach ist er rechtsfähig.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinschaftlicher Anbau, Anbauvereinigung

1. Der Verein mit Sitz in Pforzheim verfolgt den Zweck der Anbauvereinigung. Diese ist ausschließlich der Gemeinschaftliche, nicht Gewinnorientierte und Nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen unter legalen Bedingungen und Ausschluss der Öffentlichkeit.

2. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu Cannabis ermöglicht werden und somit die Schaffung regulierter Märkte, um den Schwarzmarkt weitestgehend einzudämmen.

3. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Genehmigung zur Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation.

4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten und -Stellen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

7. Einnahmen erzielt der Verein durch
- Beiträge
- Veranstaltungserlöse
- Spenden und Sponsoring

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland werden. Die Anbauvereinigung sieht eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten vor (§16 Abs. 5 CanG).

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft nicht gestattet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.

3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

4. Mitglieder können einen schriftlichen Antrag für Ernennung zum aktiven Mitglied beim Vorstand einreichen. Dieser Antrag ist mit einer einfachen Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

5. Der Verein beschränkt sich auf maximal 500 Mitglieder.

6. Eine Mehrfachmitgliedschaft in mehreren Anbauverigungen ist verboten.


§ 4 Fortführung der Mitgliedschaft und Abgabe von Cannabis an Mitglieder

1. Es ist zwingend vorgesehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft ist. Bei Änderung des ständigen Wohnsitzes ist dies dem Verein zwingend und ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

2. Die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis ist ausschließlich durch und an andere Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gestattet. Die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen ist ebenfalls nur von Mitgliedern des Vereins durchzuführen.

3. Die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder erfolgt ausschließlich unentgeltlich (§25 Abs 2 CanG). Die Abgabe zu Selbstkosten wird durch die laufenden Mitgliedsbeiträge gedeckt (§24 CanG). Näheres wird in der Beitrags- und Finanzordnung erläutert.

4. Die maximale Abgabemenge beschränkt sich auf 50g im Monat.


§ 5 Abgabe von Vermehrungsmaterial an sonstige Personen oder an andere Anbauvereinigungen

1. Die unentgeltliche Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder andere Anbauvereinigungen ist verboten (§25 Abs 1 CanG).

2. Die Abgabe an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder andere Anbauvereinigungen erfolgt nach Erstattung der Kosten durch den Empfänger, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind (§25 Abs 3 CanG). Weiteres ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur nach einer Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten, darüber hinaus nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats erklärt werden.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als 30 Tage mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

4. Ein Mitglied wird sofort ausgeschlossen, sobald sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet (§16 Abs 5 CanG).


§ 7 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder (Vollmitglieder)

1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. Jedem aktiven Mitglieder kann eine Gegenleistung für die Mitarbeit geleistet werden.


§ 8 Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder

1. Jedes passive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes passive Mitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes passive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.


§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

3. Die laufenden Beiträge der Mitglieder setzten sich aus dem Grundbetrag und einer zusätzlichen Pauschale gestaffelt nach Menge der monatlichen Abgaben von Cannabis und Vermehrungsmaterial.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Anbaurat sowie ein Beauftragter für Jugendschutz, Sucht und Prävention.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden.

2. Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.

3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.


§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Wahl und Ernennung des Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Wahl der Mitglieder des Anbaurats.


§ 13 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt.

2. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 15 Jugendschutz, Sucht und Prävention

1. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist es, die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Dies wird durch ein umfassendes Jugendschutz-, Sucht- und Gesundheitskonzept ermöglicht.

2. Der Vorstand wählt hierfür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten.

3. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden.

4. Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher.

5. Der Verein arbeitet mit Suchtberatungsstellen vor Ort zusammen und kooperiert in der Weise, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit einen Zugang zum Suchthilfesystem erhalten.


§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Ausnahme bildet die Monierung durch das Gericht. Hierbei darf der Vorstand die Satzung eigenständig ändern.


§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Diese kann sowohl persönlich als auch online durchgeführt werden.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiver Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

5. Für bestimmte Beschlüsse, welche bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich zu nennen ist, insbesondere bei Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist die Form der unterschriftsbeglaubigten Beurkundung durch alle Vorstände zu wählen.


§ 19 Anbaurat

1. Der Vorstand kann durch Beschluss einen Anbaurat einrichten. Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

2. Mitglieder des Anbaurates können nur Vereinsmitglieder sein. Diese werden vom Vorstand gewählt.

3. Mitgliedern des Anbaurates kann eine Vergütung nach §8 SGB IV gezahlt werden.

4. Der Anbaurat trifft nur Entscheidungen bezüglich des Anbaus und zwar eigenständig. Ausnahmen bilden Weisungen des Vorstands oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Zu den Aufgaben des Anbaurats zählen:

- Planung und Steuerung des Anbaus von Cannabis
- Qualitätssicherung
- Führung der Lagerbestände
- Trocknung und Lagerung


§ 20 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

4. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:

- Tierschutzverein Pforzheim und Umgebung e.V.
- Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis e.V.



Der Vorstand