1. Der Verein führt den Namen Goldstadt CSC. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
„e.V.". Danach ist er rechtsfähig.
1. Der Verein mit Sitz in Pforzheim verfolgt den Zweck der
Anbauvereinigung. Diese ist ausschließlich der Gemeinschaftliche,
nicht Gewinnorientierte und Nichtgewerbliche Eigenanbau und die
Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis
durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe
von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder,
an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder
an andere Anbauvereinigungen unter legalen Bedingungen und
Ausschluss der Öffentlichkeit.
2. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu Cannabis
ermöglicht werden und somit die Schaffung regulierter Märkte, um den
Schwarzmarkt weitestgehend einzudämmen.
3. Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu
produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder
arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Genehmigung
zur Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen
Organisation.
4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume
sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich
fundierte Aufklärung ist dafür nötig. Der Verein bietet
Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit
mit dem Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragten und
-Stellen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
7. Einnahmen erzielt der Verein durch - Beiträge - Veranstaltungserlöse - Spenden und Sponsoring
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung
des 18. Lebensjahres mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland werden. Die Anbauvereinigung sieht eine
Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten vor (§16 Abs. 5 CanG).
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft nicht gestattet.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich
unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
4. Mitglieder können einen schriftlichen Antrag für Ernennung zum
aktiven Mitglied beim Vorstand einreichen. Dieser Antrag ist mit
einer einfachen Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen.
5. Der Verein beschränkt sich auf maximal 500 Mitglieder.
6. Eine Mehrfachmitgliedschaft in mehreren Anbauverigungen ist
verboten.
§ 4 Fortführung der Mitgliedschaft und Abgabe von Cannabis an
Mitglieder
1. Es ist zwingend vorgesehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der
Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland geknüpft ist. Bei Änderung des ständigen Wohnsitzes
ist dies dem Verein zwingend und ohne schuldhaftes Zögern
mitzuteilen.
2. Die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten
Cannabis ist ausschließlich durch und an andere Mitglieder der
Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gestattet. Die Weitergabe von beim
gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den
privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere
Anbauvereinigungen ist ebenfalls nur von Mitgliedern des Vereins
durchzuführen.
3. Die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder
erfolgt ausschließlich unentgeltlich (§25 Abs 2 CanG). Die Abgabe zu
Selbstkosten wird durch die laufenden Mitgliedsbeiträge gedeckt (§24
CanG). Näheres wird in der Beitrags- und Finanzordnung erläutert.
4. Die maximale Abgabemenge beschränkt sich auf 50g im Monat.
§ 5 Abgabe von Vermehrungsmaterial an sonstige Personen oder an
andere Anbauvereinigungen
1. Die unentgeltliche Weitergabe von beim gemeinschaftlichen
Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial an sonstige Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben oder andere Anbauvereinigungen
ist verboten (§25 Abs 1 CanG).
2. Die Abgabe an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben oder andere Anbauvereinigungen erfolgt nach Erstattung der
Kosten durch den Empfänger, die für die Gewinnung des
weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind (§25 Abs 3
CanG). Weiteres ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann nur nach einer Mindestmitgliedschaft von 3
Monaten, darüber hinaus nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Monats erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als 30 Tage mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat.
4. Ein Mitglied wird sofort ausgeschlossen, sobald sich der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in
Deutschland befindet (§16 Abs 5 CanG).
§ 7 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder (Vollmitglieder)
1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins
zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben
durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedem aktiven Mitglieder kann eine Gegenleistung für die
Mitarbeit geleistet werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder
1. Jedes passive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des
Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes passive Mitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Jedes passive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des
Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge
zu leisten.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge ist in der
Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
3. Die laufenden Beiträge der Mitglieder setzten sich aus dem
Grundbetrag und einer zusätzlichen Pauschale gestaffelt nach Menge
der monatlichen Abgaben von Cannabis und Vermehrungsmaterial.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der
Anbaurat sowie ein Beauftragter für Jugendschutz, Sucht und
Prävention.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden.
2. Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.
3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §
26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im
Zusammenhang mit Anbauvereinigungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Wahl und Ernennung des Jugendschutz-, Sucht- und
Präventionsbeauftragten,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
- Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung, - die Aufnahme neuer Mitglieder, - die Wahl der Mitglieder des Anbaurats.
§ 13 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
auf unbestimmte Dauer gewählt.
2. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein;
mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung
aus wichtigem Grund. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des
Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung
in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die
seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands zu unterschreiben.
§ 15 Jugendschutz, Sucht und Prävention
1. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist es, die Mitglieder zu
einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Dies wird
durch ein umfassendes Jugendschutz-, Sucht- und Gesundheitskonzept
ermöglicht.
2. Der Vorstand wählt hierfür ein Mitglied als
Präventionsbeauftragten.
3. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson
für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass
durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines
umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur
Suchtprävention getroffen werden.
4. Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kenntnisse bei der
Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt
dessen Umsetzung sicher.
5. Der Verein arbeitet mit Suchtberatungsstellen vor Ort zusammen
und kooperiert in der Weise, dass Mitgliedern mit einem riskanten
Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit einen
Zugang zum Suchthilfesystem erhalten.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten:
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern sowie der
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des
Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Ausnahme bildet die Monierung durch das Gericht. Hierbei darf
der Vorstand die Satzung eigenständig ändern.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Diese kann sowohl
persönlich als auch online durchgeführt werden.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied
kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die
Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung
von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel aller aktiver Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Kann bei
Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5. Für bestimmte Beschlüsse, welche bei der Einberufung der
Mitgliederversammlung schriftlich zu nennen ist, insbesondere bei
Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist die Form der
unterschriftsbeglaubigten Beurkundung durch alle Vorstände zu
wählen.
§ 19 Anbaurat
1. Der Vorstand kann durch Beschluss einen Anbaurat einrichten.
Dieser besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2. Mitglieder des Anbaurates können nur Vereinsmitglieder sein.
Diese werden vom Vorstand gewählt.
3. Mitgliedern des Anbaurates kann eine Vergütung nach §8 SGB IV
gezahlt werden.
4. Der Anbaurat trifft nur Entscheidungen bezüglich des Anbaus und
zwar eigenständig. Ausnahmen bilden Weisungen des Vorstands oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Zu den Aufgaben des Anbaurats zählen:
- Planung und Steuerung des Anbaus von Cannabis - Qualitätssicherung - Führung der Lagerbestände - Trocknung und Lagerung
§ 20 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des
Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer
zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem
Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
4. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach
Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine: